Norm
ABGB §863 CI. ZPO §502 Abs1 HI2Rechtssatz
Der Entscheidung, ob im Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd § 863 ABGB vereinbart anzusehen ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Der Entscheidung, ob im Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd Paragraph 863, ABGB vereinbart anzusehen ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113395Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00168_99W0000_002