RS OGH 2000/3/29 6Ob168/99w

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Norm

ABGB §863 CI. ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Der Entscheidung, ob im Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd § 863 ABGB vereinbart anzusehen ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113395

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00168_99W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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