RS OGH 2000/3/29 6Ob168/99w

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Norm

ABGB §863 CI. ZPO §502 Abs1 HI2
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Entscheidung, ob im Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd § 863 ABGB vereinbart anzusehen ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Der Entscheidung, ob im Einzelfall Unentgeltlichkeit der Leistung als stillschweigend iSd Paragraph 863, ABGB vereinbart anzusehen ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113395

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00168_99W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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