Norm
GmbHG §5 Abs1Rechtssatz
§ 22 HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Geringfügige, unwesentliche Änderungen des Firmenwortlautes schaden nicht. Das Recht, eine Firma ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze im Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB. Die Firmenfortführung nach § 22 HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113388Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00045_00M0000_002