RS OGH 2000/4/7 3Bkd6/96, 25Os3/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

ABGB §1440 Cb
ABGB §1438 D
DSt 1990 §1 C1
DSt 1990 §2 C1

Rechtssatz

Es ist eine disziplinäre Verfehlung, einen widmungsgemäß zu verwendenden Geldbetrag dessen ungeachtet mit einem Honoraranspruch aufzurechnen. Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, diesen zur Sicherstellung einer Kostenforderung zu erlegen (Berufspflichtenverletzung nach § 2 DSt) noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 6/96
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 3 Bkd 6/96
  • 25 Os 3/15a
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 25 Os 3/15a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113841

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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