RS OGH 2025/6/3 4Ob80/00v; 1Ob280/04i; 3Ob83/05k; 1Ob279/06w; 6Ob3/09y; 2Ob53/09x; 5Ob167/14s; 2Ob11

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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Rechtssatz

Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht.Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der Paragraphen 869, ff ABGB nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0113461">4 Ob 80/00v
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 80/00v
    Veröff: SZ 73/69
  • RS0113461">1 Ob 280/04i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 280/04i
    Auch; Beisatz: Erbserklärungen sind unwiderruflich; auch allfällige Willensmängel derselben sind unbeachtlich. (T1)
  • RS0113461">3 Ob 83/05k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/152
  • RS0113461">1 Ob 279/06w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 279/06w
    Beis wie T1; Beisatz: Die unbedingt abgegebene Erbserklärung war (auch) zur alten Rechtslage (Außerstreitgesetz 1854) unwiderruflich und konnte nicht nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden. (T2)
  • RS0113461">6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Auch; Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T3)
  • RS0113461">2 Ob 53/09x
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 53/09x
    Vgl; Veröff: SZ 2009/115
  • RS0113461">5 Ob 167/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
    Auch
  • RS0113461">2 Ob 111/17p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 111/17p
    Auch; Beis wie T1
  • RS0113461">2 Ob 84/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 84/25d
    Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113461

Im RIS seit

12.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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