RS OGH 2000/4/12 4Ob106/00t

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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Norm

ZPO §45
UWG §14 A1

Rechtssatz

Vereinbaren die Parteien, dass Wettbewerbsverstöße nicht sofort eingeklagt, sondern zuerst abgemahnt werden sollen, so führt die Unterlassung der Abmahnung nicht zum Verlust des Klagerechts. Vor Abmahnung des Verletzers liegt jedoch keine Veranlassung der Klage vor; der Kläger wird daher kostenersatzpflichtig, wenn er den Beklagten nicht abgemahnt hat und dieser den Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113460

Dokumentnummer

JJR_20000412_OGH0002_0040OB00106_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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