Norm
SMG §28 Abs3 Satz2 ARechtssatz
Die privilegierende Regelung für gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine allein im Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichnete und demnach nicht weiter beschwerte Tat ab. Sie kann demnach beim Qualifikationstatbestand des § 28 Abs 4 SMG nicht zum Tragen kommen.Die privilegierende Regelung für gewerbsmäßige Tatbegehung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine allein im Absatz 2 dieses Gesetzes bezeichnete und demnach nicht weiter beschwerte Tat ab. Sie kann demnach beim Qualifikationstatbestand des Paragraph 28, Absatz 4, SMG nicht zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113432Im RIS seit
13.04.2000Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023