RS OGH 2004/1/23 8ObS86/00f, 8ObS89/00x, 8ObS17/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
beobachten
merken

Norm

Art3 Abs2 EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987
Art4 Abs2 EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987
IESG §3a Abs1
  1. IESG § 3a heute
  2. IESG § 3a gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2017
  3. IESG § 3a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IESG § 3a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. IESG § 3a gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. IESG § 3a gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  7. IESG § 3a gültig von 01.04.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  8. IESG § 3a gültig von 01.10.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  9. IESG § 3a gültig von 20.08.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997

Rechtssatz

Zwischen dem in Art 4 Abs 2 1. Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie und dem in § 3a Abs 1 IESG bestimmten Zeitraum von jeweils sechs Monaten ergibt sich aus den unterschiedlichen Stichtagen für die Berechnung dieses Zeitraumes eine Divergenz. Während nach Art 3 Abs 2Zwischen dem in Artikel 4, Absatz 2, 1. Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie und dem in Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG bestimmten Zeitraum von jeweils sechs Monaten ergibt sich aus den unterschiedlichen Stichtagen für die Berechnung dieses Zeitraumes eine Divergenz. Während nach Artikel 3, Absatz 2

1. Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung - maßgeblich ist, stellt § 3a Abs 1 IESG auf die Konkurseröffnung oder einen nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Tatbestand ab. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Teil des nach Art 4 Abs 2 1. Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten, für die Sicherung maßgeblichen Zeitraumes außerhalb der zeitlichen Begrenzung nach § 3a Abs 1 IESG liegen kann. Dennoch führt diese Bestimmung nicht zu einem richtlinienwidrigen Ausschluss der Sicherung der in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltansprüche, sondern nur dazu, dass diese von einer Klagsführung durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird.1. Gedankenstrich der Insolvenzrichtlinie der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung - maßgeblich ist, stellt Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG auf die Konkurseröffnung oder einen nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG gleichgestellten Tatbestand ab. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Teil des nach Artikel 4, Absatz 2, 1. Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten, für die Sicherung maßgeblichen Zeitraumes außerhalb der zeitlichen Begrenzung nach Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG liegen kann. Dennoch führt diese Bestimmung nicht zu einem richtlinienwidrigen Ausschluss der Sicherung der in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltansprüche, sondern nur dazu, dass diese von einer Klagsführung durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113479

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_008OBS00086_00F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten