RS OGH 2000/4/13 15Os35/00 (15Os36/00)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

StGB §146 F
StGB §156

Rechtssatz

Schädigt der Angeklagte zunächst eine Firma durch betrügerische Herauslockung von Waren und wird diese dann - wie zahlreiche andere Gläubiger - durch die dem Verbrechen der betrügerischen Krida unterstellten Handlungen des Angeklagten um die Befriedigung aus dem Vermögen des Angeklagten gebracht, so wird der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nur durch Unterstellung unter die Tatbestände des Betruges und der betrügerischen Krida erfasst. Echte Konkurrenz zwischen diesen strafbaren Handlungen ist daher möglich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 35/00
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 15 Os 35/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113450

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0150OS00035_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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