Norm
EGV Maastricht Art177Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ Protokoll vom 3. 6. 1971 idgF iVm Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel eins, 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz eins, EuGVÜ Protokoll vom 3. 6. 1971 idgF in Verbindung mit Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der im § 28 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) BGBl 1979/140 normierte Anspruch auf Unterlassung von gesetzwidrigen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der gemäß § 29 KSchG und der im Sinne des Art 7 Abs 2 der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG, von einer Verbraucherschutzorganisation geltend gemacht wird, ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, der beim besonderen Gerichtsstand nach Art 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) geltend gemacht werden kann?Ist der im Paragraph 28, des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) BGBl 1979/140 normierte Anspruch auf Unterlassung von gesetzwidrigen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der gemäß Paragraph 29, KSchG und der im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG, von einer Verbraucherschutzorganisation geltend gemacht wird, ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, der beim besonderen Gerichtsstand nach Artikel 5, Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) geltend gemacht werden kann?
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113486Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008