RS OGH 2000/4/18 10Ob67/00a, 10Ob2/03x, 3Ob68/04b, 10ObS70/05z, 5Ob141/06f, 7Ob100/17g

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Veröffentlicht am 18.04.2000
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Norm

ZPO §488 Abs4

Rechtssatz

Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, kann daher keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 67/00a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 67/00a
  • 10 Ob 2/03x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 Ob 2/03x
    Vgl auch; Beisatz: Dies umso mehr, wenn das Unterbleiben von Feststellungen zu einem eindeutigen Beweisthema Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung war, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde. (T1)
  • 3 Ob 68/04b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 68/04b
    Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Berufung, dann war klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T2)
  • 10 ObS 70/05z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 70/05z
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T3)
  • 5 Ob 141/06f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 141/06f
  • 7 Ob 100/17g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 100/17g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113504

Im RIS seit

18.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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