RS OGH 2000/4/18 10ObS49/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2000
beobachten
merken

Norm

ASVG §305

Rechtssatz

Ziel dieser Beratung ist es, dem Versicherten durch Vermittlung von Sachinformationen verantwortliche Entscheidungen über individuelle Rehabilitationsmöglichkeiten zu erleichtern. Der Hauptverband hat für die Koordinierung der Aufgaben der Versicherungsträger bei der Gewährung der Rehabilitation für die praktische Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen sowie im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger verbindliche Richtlinien aufgestellt (vgl SozSi 1979, 319 - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG, 64. Erg-Lfg Anm 2 zu § 305).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113668

Dokumentnummer

JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten