RS OGH 2000/4/26 7Ob78/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C2d2
AußStrG §14 D1d2

Rechtssatz

Die Frage, wie lange ein Unterhaltspflichtiger anzuspannen sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 AußStrG dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113601

Dokumentnummer

JJR_20000426_OGH0002_0070OB00078_00X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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