TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2004/03/0082

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §45 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GW in G, Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. April 2004, Zl. uvs-2003/26/096- 12, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Inhaber eines Transportunternehmens die Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch einen namentlich genannten Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges veranlasst, ohne sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte für die betreffende Fahrt vorhanden seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m.

§ 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) begangen und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt.

Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt sei bei einer Kontrolle am 15. Juli 2002 um 11.05 Uhr an der Kontrollstelle Kundl auf der A 12 Inntalautobahn festgestellt worden, dass der im Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger zwar auf ökopunktepflichtige Transitfahrt eingestellt gewesen sei, dem Frächter zum Zeitpunkt der Kontrolle allerdings keine Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien. Das Ökopunktekonto des Frächters sei bereits seit 13. Juli 2002, 0:18 Uhr, erschöpft gewesen.

Der Berufungswerber habe den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG verwirklicht. Er sei Inhaber des Transportunternehmens und als solchen treffe ihn die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung des § 9 Abs. 3 GütbefG. Seinem Vorbringen, er habe eine verantwortliche Beauftragte für den Bereich Güterverkehr bestellt, sei entgegenzuhalten, dass er eine dem § 9 VStG entsprechende Bestellung nicht nachgewiesen habe. Dem Beweisantrag auf Einvernahme jener Person, die vom Beschwerdeführer als verantwortliche Beauftragte genannt worden sei, sei keine Folge zu geben, da eine erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens abzulegende Zeugenaussage nicht als Nachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG genüge.

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsverjährung liege nicht vor; aus der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Anzeige könne der Vorwurf der Veranlassung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt eindeutig entnommen werden. Auch aus dem in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltenen Hinweis auf eine "durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt" ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Transitfahrt veranlasst habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die belangte Behörde dem Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin L. nicht entsprochen habe. Er sei durch die Nichtanhörung dieser Zeugin in seinen Verfahrensrechten beschnitten, zumal die Einvernahme insbesondere auch zum Beweis dafür begehrt worden sei, dass den Beschwerdeführer keine Schuld im Sinne des § 5 VStG treffe. Er hätte im Fall der Einvernahme und Befragung dieser Zeugin den Beweis erbringen können, dass ihn an der Verletzung der behaupteten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, da diese Mitarbeiterin eigenverantwortlich tätig gewesen sei, er sie kontrolliert habe und insgesamt ein wirksames Kontrollsystem vorgelegen sei. Er sei dadurch auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK verletzt, da er insbesondere an die Entlastungszeugin auch keine Fragen habe stellen können.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein kann, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt habe, wobei zur Erbringung des Zustimmungsnachweises die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen, mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll, jedenfalls nicht genügt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0282).

2. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er durch die Befragung dieser Zeugin auch den Beweis hätte erbringen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass sein Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich darauf abstellte, dass die von ihm beantragte Zeugin L. als verantwortliche Beauftragte bestellt worden sei. Dass und in welcher Weise er wirksame Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Schriftsatz vom 24. November 2003 hat der Beschwerdeführer - der im Übrigen im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zunächst vorgebracht hatte, dass er selbst den Stand des Ökopunktekontos kontrolliert und den Lenker ausführlich und sorgfältig unterwiesen habe - ausgeführt, dass er "sporadisch die Zeugin kontrolliert" und dabei nie Unzulänglichkeiten festgestellt habe.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin L. richtete sich ausschließlich auf die Feststellung der "eigenverantwortlichen Verpflichtungen", welche die Zeugin nach den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Betrieb übernommen habe, nicht jedoch auf das Vorliegen eines vom Beschwerdeführer eingerichteten wirksamen Kontrollsystems, durch das sichergestellt hätte werden können, dass die nach den Angaben des Beschwerdeführers von der Zeugin übernommenen Verpflichtungen von dieser auch verlässlich eingehalten werden, sodass sichergestellt ist, dass eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften unterbleibt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten "sporadischen" Kontrollen der genannten Zeugin reichen zur Dartuung eines derartigen Kontrollsystems nicht aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0036). Die Einvernahme der beantragten Zeugin zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Beweisthema wäre daher objektiv nicht geeignet gewesen, das vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptete wirksame Kontrollsystem unter Beweis zu stellen, sodass die belangte Behörde zu Recht von deren Ladung abgesehen hat.

3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass ihm innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nie vorgeworfen worden sei, dass er eine Transitfahrt veranlasst habe. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 26. September 2002 sei ihm dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nie vorgehalten worden, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits in der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 26. September 2002 über die ihm zur Last gelegte Tat in Kenntnis gesetzt wurde; aus der in dieser Aufforderung verwendeten Formulierung, die auf die "durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt" Bezug nimmt, ergab sich, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Transitfahrt veranlasst hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0244, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030082.X00

Im RIS seit

22.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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