RS OGH 2000/4/27 5Ob115/00y, 5Ob52/02m, 5Ob101/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §25

Rechtssatz

Die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG ist auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) analog anzuwenden, was bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren als angemessenen Entgelts für Einrichtungsgegenstände binnen drei Jahren bzw binnen sechs Monaten nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses gerichtlich geltend zu machen ist. Nach Verstreichen dieser Frist kann die Unzulässigkeit der Vereinbarung nicht mehr eingewendet werden, sie ist praktisch saniert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113524

Dokumentnummer

JJR_20000427_OGH0002_0050OB00115_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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