RS OGH 2000/4/28 1Ob358/99z, 1Ob149/00v, 7Ob38/01s, 7Ob320/00k, 5Ob130/02g, 7Ob256/02a, 9Ob134/04b,

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
EuGVVO 2012 Art 25
JN §104 C
LGVÜ Art17

Rechtssatz

Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Veröff: SZ 73/76
  • 1 Ob 149/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 149/00v
    Vgl; Beisatz: Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T1)
  • 7 Ob 38/01s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T2)
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 130/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 130/02g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Art 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht". (T3)
    Beisatz: Das nationale Gericht muss prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer tatsächlichen Willenseinigung war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. (T4)
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 9 Ob 134/04b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 Ob 134/04b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T5)
    Beisatz: Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich das aus der Gerichtsstandsklausel abzuleitende Gericht schon aufgrund des Wortlauts der Klausel bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. (T6)
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
  • 2 Ob 280/05y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 280/05y
    Auch
  • 6 Ob 229/08g
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 229/08g
    Vgl; Beisatz: Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T7)
    Beisatz: Unterscheiden sich Verhandlungs- und Vertragssprache, bedarf es eben eines Hinweises des Anwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache, dass der fremdsprachige Vertragstext eine Gerichtsstandsvereinbarung beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen (die eine Gerichtsstandsvereinbarung umfassen) beinhaltet. (T8)
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
    Beisatz: Wenngleich für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht die im nationalen Recht geforderte „Unterschriftlichkeit" nicht maßgeblich ist, so hat das in den genannten Bestimmungen festgelegte Schriftformerfordernis doch auch das gleiche Ziel wie der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis. (T9)
  • 9 Ob 19/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 19/11a
  • 3 Ob 200/12a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 9 Ob 68/16i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 68/16i
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 104/19m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 104/19m
    Beis nur wie T3; Beisatz: Hier Art 25 EUGVVO 2012. (T10)
    Beisatz: Nach der Zielsetzung des Art 25 EUGVVO 2012 sollen Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113570

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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