RS OGH 2022/9/29 1Ob358/99z, 3Ob164/22x

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Norm

LGVÜ Art17 Abs1 lita

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht iS der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist.Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht iS der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113567

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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