Norm
LGVÜ Art17 Abs1 litaRechtssatz
Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht iS der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist.Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht iS der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113567Im RIS seit
28.05.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022