Rechtssatz
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nach Art 1 Abs 1 und 2 PersFrSchG ist verletzt, wenn die einschreitenden Polizeiorgane eine Verwaltungsübertretung des Festgenommenen nicht einmal in vertretbarer Weise annehmen durften oder die Festnahme ohne vorherige Abmahnung nach § 35 Z 3 VStG erfolgte, weil aus Art 1 Abs 2 PersFrSchG folgt, dass jede Freiheitsentziehung sowohl materiell als auch formell gesetzmäßig sein muss.Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nach Artikel eins, Absatz eins und 2 PersFrSchG ist verletzt, wenn die einschreitenden Polizeiorgane eine Verwaltungsübertretung des Festgenommenen nicht einmal in vertretbarer Weise annehmen durften oder die Festnahme ohne vorherige Abmahnung nach Paragraph 35, Ziffer 3, VStG erfolgte, weil aus Artikel eins, Absatz 2, PersFrSchG folgt, dass jede Freiheitsentziehung sowohl materiell als auch formell gesetzmäßig sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113546Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00097_00X0000_003