RS OGH 2000/4/28 1Ob97/00x

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Rechtssatz

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt deren Betretung auf frischer Tat voraus. Dieses Tatbildmerkmal ist - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - auch dann erfüllt, wenn das Organ die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung vertretbarerweise annehmen konnte (VfSlg 10.364; VfSlg 10.051).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113545

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00097_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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