RS OGH 2000/4/28 1Ob86/00d, 1Ob143/02i, 7Ob97/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2000
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Norm

ABGB §140 Be
ABGB §166 Aa

Rechtssatz

Die Kosten für eine Schulsportwoche sind aus dem laufenden Unterhalt zu decken und grundsätzlich nicht als Sonderbedarf zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn nur ein unter dem sogenannten Regelbedarf liegender Unterhalt geleistet wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 86/00d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 86/00d
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Vgl; Beisatz: Die Anerkennung von Sonderbedarf ist stets strengen Anforderungen zu unterwerfen. (T1)
  • 7 Ob 97/08b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b
    Beisatz: Auch für einen Schüler einer Sportklasse stellen Ausgaben für Sportausrüstung und Sportwochen keinen Sonderkauf dar. (T2); Veröff: SZ 2008/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113548

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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