RS OGH 2000/5/2 14Os36/00, 17Os19/14v (17Os20/14s, 17Os21/14p, 17Os22/14k, 17Os23/14g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2000
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Norm

GebAG §40 Abs1 Z2
GebAG §40 Abs1 Z3
GebAG §41 Abs1
MRK Art6 Abs1 II5a3

Rechtssatz

Unterbleibt die in § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG normierte Zustellung der Beschwerdeausführung der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten und den Sachverständigen (§ 40 Abs 1 Z 2 und 3 GebAG) vor der Vorlage des Rechtsmittels an den Gerichtshof zweiter Instanz zwecks allfälliger Beschwerdebeantwortung bei vorliegend 3.900 S übersteigendem Rechtsmittelinteresse, so wird dadurch gegen § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG verstoßen und damit das rechtliche Gehör der Prozessparteien verletzt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 36/00
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 14 Os 36/00
  • 17 Os 19/14v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 19/14v
    Vgl; Beisatz: Für die in § 40 Abs 1 GebAG genannten Personen muss deutlich erkennbar sein, dass die Übermittlung von Aktenstücken (auch) deshalb erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113540

Im RIS seit

01.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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