Norm
GebAG §40 Abs1 Z2Rechtssatz
Unterbleibt die in § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG normierte Zustellung der Beschwerdeausführung der Staatsanwaltschaft an den Verurteilten und den Sachverständigen (§ 40 Abs 1 Z 2 und 3 GebAG) vor der Vorlage des Rechtsmittels an den Gerichtshof zweiter Instanz zwecks allfälliger Beschwerdebeantwortung bei vorliegend 3.900 S übersteigendem Rechtsmittelinteresse, so wird dadurch gegen § 41 Abs 1 zweiter Satz GebAG verstoßen und damit das rechtliche Gehör der Prozessparteien verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113540Im RIS seit
01.06.2000Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014