RS OGH 2000/5/3 13Os20/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2000
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Norm

StPO §162a
  1. StPO § 162a gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 162a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  3. StPO § 162a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  4. StPO § 162a gültig von 01.10.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StPO § 162a gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 162a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Rechtssatz

§ 162a Abs 1 StPO verlangt zwar vom Untersuchungsrichter, sowohl dem Beschuldigten als auch seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. In welcher Form das zu geschehen hat, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Der Untersuchungsrichter ist nur verpflichtet, einem Verlangen des Verteidigers nach Ladung bzw Vorführung des Beschuldigten zu entsprechen.Paragraph 162 a, Absatz eins, StPO verlangt zwar vom Untersuchungsrichter, sowohl dem Beschuldigten als auch seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. In welcher Form das zu geschehen hat, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Der Untersuchungsrichter ist nur verpflichtet, einem Verlangen des Verteidigers nach Ladung bzw Vorführung des Beschuldigten zu entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113611

Dokumentnummer

JJR_20000503_OGH0002_0130OS00020_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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