Norm
JN §83c Abs3Rechtssatz
Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist auch diese Ware am Ort der Anhaltung eingelangt im Sinne des § 83c Absatz 3 JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben.Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist auch diese Ware am Ort der Anhaltung eingelangt im Sinne des Paragraph 83 c, Absatz 3 JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113498Dokumentnummer
JJR_20000503_OGH0002_0040OB00118_00G0000_001