RS OGH 2000/5/23 4Ob118/00g, 4Ob126/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2000
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Norm

JN §83c Abs3
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist auch diese Ware am Ort der Anhaltung eingelangt im Sinne des § 83c Absatz 3 JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben.Wird Transitware von Zollbehörden in Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung im Inland angehalten, so ist auch diese Ware am Ort der Anhaltung eingelangt im Sinne des Paragraph 83 c, Absatz 3 JN, und zwar selbst dann, wenn Absender und Empfänger der Waren ihren Sitz in Drittländern haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113498

Dokumentnummer

JJR_20000503_OGH0002_0040OB00118_00G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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