RS OGH 2000/5/4 12Os22/00 (12Os23/00)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2000
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Norm

StPO §210
StPO §281 Abs3
StPO §292
  1. StPO § 210 heute
  2. StPO § 210 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 210 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 210 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 210 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Hat das Oberlandesgericht in rechtsirriger Verneinung der Vertretungsbefugnis ausländischer Verteidiger zu Unrecht über einen - hier: nicht näher begründeten - Anklageeinspruch nicht meritorisch entschieden, ist eine Aufhebung des Schuldspruchs (nur) dann nicht geboten, wenn fallbezogen jeder denkbare Konnex zwischen dieser Gesetzesverletzung und der Sachentscheidung fehlt und damit unzweifelhaft erkennbar ist, dass Erstere keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Diese Voraussetzung trifft jedenfalls zu, wenn die Anklage keinerlei Fehlbeurteilung aufweist, die das Oberlandesgericht bei der umfassenden Anklageüberprüfung hätte aufgreifen müssen und zudem eine Überprüfung des Verfahrens durch das Rechtsmittelgericht ergibt, dass der Angeklagte durch das erkennende Gericht an der weiteren umfassenden Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in keiner Weise beeinträchtigt wurde.Hat das Oberlandesgericht in rechtsirriger Verneinung der Vertretungsbefugnis ausländischer Verteidiger zu Unrecht über einen - hier: nicht näher begründeten - Anklageeinspruch nicht meritorisch entschieden, ist eine Aufhebung des Schuldspruchs (nur) dann nicht geboten, wenn fallbezogen jeder denkbare Konnex zwischen dieser Gesetzesverletzung und der Sachentscheidung fehlt und damit unzweifelhaft erkennbar ist, dass Erstere keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Diese Voraussetzung trifft jedenfalls zu, wenn die Anklage keinerlei Fehlbeurteilung aufweist, die das Oberlandesgericht bei der umfassenden Anklageüberprüfung hätte aufgreifen müssen und zudem eine Überprüfung des Verfahrens durch das Rechtsmittelgericht ergibt, dass der Angeklagte durch das erkennende Gericht an der weiteren umfassenden Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in keiner Weise beeinträchtigt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0113613">12 Os 22/00
    Entscheidungstext OGH 04.05.2000 12 Os 22/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113613

Dokumentnummer

JJR_20000504_OGH0002_0120OS00022_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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