RS OGH 2025/3/19 16Bkd4/00; 21Ds2/17g; 23Ds8/24i; 23Ds9/24m; 24Ds5/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2000
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §3

Rechtssatz

Geringes Verschulden trotz tätlicher Auseinandersetzung. Die Anwendung des § 3 DSt erfordert auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen.Geringes Verschulden trotz tätlicher Auseinandersetzung. Die Anwendung des Paragraph 3, DSt erfordert auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113533

Im RIS seit

07.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten