Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Geringes Verschulden trotz tätlicher Auseinandersetzung. Die Anwendung des § 3 DSt erfordert auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen.Geringes Verschulden trotz tätlicher Auseinandersetzung. Die Anwendung des Paragraph 3, DSt erfordert auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113533Im RIS seit
07.06.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025