Norm
IESG §1 Abs4Rechtssatz
Die im § 1 Abs 4 IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30-fachen täglichen Betrages erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluß der Sonderzahlungen; für diese gilt gemäß § 54 Abs 1 ASVG eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Diese gilt auch für die Sicherung der im Rahmen der Kündigungsentschädigung abzugeltenden Sonderzahlungen.Die im Paragraph eins, Absatz 4, IESG genannte Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG für einen Kalendermonat im Ausmaß des 30-fachen täglichen Betrages erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluß der Sonderzahlungen; für diese gilt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Diese gilt auch für die Sicherung der im Rahmen der Kündigungsentschädigung abzugeltenden Sonderzahlungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
dreißigfach, sechzigfachEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113713Im RIS seit
10.06.2000Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015