RS OGH 2000/5/11 7Ob92/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2000
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Norm

EuGVÜ Art57
JN §27a
Warschauer Luftverkehrsabk Art17 ff
Warschauer Luftverkehrsabk Art28
Warschauer Luftverkehrsabk Art32
  1. JN § 27a heute
  2. JN § 27a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Da das WA zu den für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen zählt, denen von Art 57 EuGVÜ der Vorrang vor dem EuGVÜ eingeräumt wird, ist für Klagen, die gegen einen Luftfrachtführer auf der Grundlage der Art 17 ff WA erhoben werden, die - nach Art 32 WA zwingende - Zuständigkeitsregelung des Art 28 WA ausschließlich maßgeblich.Da das WA zu den für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen zählt, denen von Artikel 57, EuGVÜ der Vorrang vor dem EuGVÜ eingeräumt wird, ist für Klagen, die gegen einen Luftfrachtführer auf der Grundlage der Artikel 17, ff WA erhoben werden, die - nach Artikel 32, WA zwingende - Zuständigkeitsregelung des Artikel 28, WA ausschließlich maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113608

Dokumentnummer

JJR_20000511_OGH0002_0070OB00092_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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