RS OGH 2000/5/11 8ObA204/99d, 8ObA26/07t, 9ObA110/10g

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Norm

PVG §10 Abs9
Tir Gd-PVG §12
Tir Gd-PVG §13
VBG §32

Rechtssatz

Da im vorliegenden Fall der Vertragsbedienstete dem Kündigungsschutz des VBG kraft Vereinbarung untersteht, ist es überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende PVG aufzunehmen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe, wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113542

Im RIS seit

10.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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