Norm
PVG §10 Abs9Rechtssatz
Da im vorliegenden Fall der Vertragsbedienstete dem Kündigungsschutz des VBG kraft Vereinbarung untersteht, ist es überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende PVG aufzunehmen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe, wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt.Da im vorliegenden Fall der Vertragsbedienstete dem Kündigungsschutz des VBG kraft Vereinbarung untersteht, ist es überflüssig, ihm auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach Paragraph 105, ArbVG zuzubilligen oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende PVG aufzunehmen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe, wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach Paragraph 105, Absatz 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113542Im RIS seit
10.06.2000Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011