RS OGH 2000/5/16 14Os30/00, 12Os52/03, 13Os187/08m (13Os155/09g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2000
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Norm

StPO §258 Abs1
StPO §305 Abs1
StPO §325 Abs1

Rechtssatz

Einen Auftrag an die Geschworenen, ein in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vorgekommenes Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) bei ihrem Wahrspruch nicht zu verwerten, kennt die StPO nicht. Das Gesetz fordert von den Geschworenen vielmehr ausdrücklich, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 325 Abs 1 StPO) und nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann (§ 305 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 30/00
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 14 Os 30/00
  • 12 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
    Vgl; Beisatz: Es widerspricht der österreichischen Strafprozessordnung ein vorgekommenes Beweismittel der Beweiswürdigung zu entziehen. (T1)
  • 13 Os 187/08m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 187/08m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113617

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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