Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
Einen Auftrag an die Geschworenen, ein in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vorgekommenes Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) bei ihrem Wahrspruch nicht zu verwerten, kennt die StPO nicht. Das Gesetz fordert von den Geschworenen vielmehr ausdrücklich, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 325 Abs 1 StPO) und nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann (§ 305 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113617Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010