RS OGH 2000/5/16 14Os30/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2000
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Norm

StPO §245 Abs1
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz eine Verlesung früherer Aussagen des Angeklagten bei dessen Vernehmung durch den Vorsitzenden nur bei Abweichung und Antwortverweigerung kennt (§ 245 Abs 1 StPO), kann ein derartiger Vorgang nur aufgrund eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an den Schwurgerichtshof, die Verlesung nicht zuzulassen, aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden. Ein gesetzesfremder "Widerspruch" reicht dazu nicht hin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113619

Dokumentnummer

JJR_20000516_OGH0002_0140OS00030_0000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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