Norm
VersVG §1Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlussklausel kommt es auf deren - dem Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließbare - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte.
Veröff: VesR 2000,1090 (Lorenz)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0114433Dokumentnummer
JJR_20000517_AUSL000_0040ZR00113_9900000_001