RS OGH 2000/5/17 13Os49/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2000
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Norm

StGB §53 Abs3
StGB §54

Rechtssatz

Inhalt der Widerrufsentscheidung ist keineswegs der aus den im § 53 Abs 3 StGB genannten Umständen zu erbringende Beweis, dass die für die Anordnung der Maßnahme erforderliche Gefährlichkeit noch besteht. Den Nachweis der vom Gesetz verlangten Gefährlichkeit hatte nämlich bereits das über die Anordnung der Maßnahme (vor der bedingten Entlassung) erkennende Gericht im Angesicht der Anlaßtat(en) zu erbringen. Für die Widerrufsentscheidung reicht es vielmehr hin, dass sich in einem dieser Umstände der Fortbestand der Gefährlichkeit manifestiert, sich also daraus "ergibt". Nicht verlangt ist, dass die Befürchtung allein daraus abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113690

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0130OS00049_0000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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