Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rufschädigung, erhebliche RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113640Im RIS seit
16.06.2000Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022