RS OGH 2000/5/17 6Ob328/99z, 6Ob251/03k, 6Ob286/03g, 6Ob114/04i, 6Ob96/04t, 6Ob344/04p, 4Ob71/06d, 6

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rufschädigung, erhebliche Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113640

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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