Norm
KO §33 Abs2Rechtssatz
§ 33 Abs 2 KO soll verhindern, dass der letzte Rückgriffsverpflichtete in Kenntnis der Krise das Risiko der Insolvenz des Wechselschuldners auf einen anderen ablädt. Insoweit normiert § 33 Abs 2 KO einen Ersatzanfechtungstatbestand.Paragraph 33, Absatz 2, KO soll verhindern, dass der letzte Rückgriffsverpflichtete in Kenntnis der Krise das Risiko der Insolvenz des Wechselschuldners auf einen anderen ablädt. Insoweit normiert Paragraph 33, Absatz 2, KO einen Ersatzanfechtungstatbestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113858Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00123_00T0000_004