RS OGH 2000/5/23 4Ob123/00t

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Norm

KO §33 Abs2

Rechtssatz

§ 33 Abs 2 KO soll verhindern, dass der letzte Rückgriffsverpflichtete in Kenntnis der Krise das Risiko der Insolvenz des Wechselschuldners auf einen anderen ablädt. Insoweit normiert § 33 Abs 2 KO einen Ersatzanfechtungstatbestand.Paragraph 33, Absatz 2, KO soll verhindern, dass der letzte Rückgriffsverpflichtete in Kenntnis der Krise das Risiko der Insolvenz des Wechselschuldners auf einen anderen ablädt. Insoweit normiert Paragraph 33, Absatz 2, KO einen Ersatzanfechtungstatbestand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113858

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_0040OB00123_00T0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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