RS OGH 2000/5/23 4Ob123/00t, 9Ob137/01i, 4Ob36/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2000
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Norm

ZPO §235 Abs5 B1
HGB §142

Rechtssatz

Ist eine als Beklagte bezeichnete Partei Gesamtrechtsnachfolger der anderen als Beklagten in Anspruch genommenen Partei, so liegt in Wahrheit nur eine beklagte Partei vor, sodass die Parteibezeichnung entsprechend richtigzustellen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113856

Im RIS seit

22.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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