RS OGH 2000/5/23 4Ob102/00d

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Wird dem Besteller eines Abonnements ein Widerrufsrecht innerhalb bestimmter Frist eingeräumt und gleichzeitig erklärt, er könne die Zuwendung behalten, auch wenn er die Bestellung widerruft, nicht aber auch zugesichert, dass er die Zuwendung umgehend erhält, so liegt eine Zugabe vor, weil unklar bleibt, ob die angesprochenen Interessenten die Zuwendung auch dann erhalten, wenn sie diese im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erhalten haben und daher auch nicht behalten können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113543

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_0040OB00102_00D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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