RS OGH 2000/5/24 3Ob217/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2000
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Norm

EO §219 Abs2
EO §225 Abs2
EO §226 Abs1
  1. EO § 219 heute
  2. EO § 219 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 219 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 219 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 219 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 225 heute
  2. EO § 225 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 225 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 225 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 225 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 226 heute
  2. EO § 226 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 226 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 226 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Zur Frage, was mit den Zinsen des Deckungskapitals (und den Ergänzungsbeträgen nach § 226 Abs 2 EO, die notwendig sind, wenn das Meistbot das erforderliche Deckungskapital nicht erreicht hat) zu geschehen hat: Für die Zeit nach Abdeckung des vorrangig angemeldeten Kapitals der führenden betreibenden Partei stehen die laufenden Gegenwerte für das Ausgedinge auf dessen Dauer der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zu. Erst nach Beendigung des Ausgedinges wird ein allenfalls noch vorhandenes Deckungskapital frei. Sollte nach Erlöschen des Ausgedingerechtes noch Kapital vorhanden sein, wird diesbezüglich eine Nachtragsverteilung stattzufinden haben.Zur Frage, was mit den Zinsen des Deckungskapitals (und den Ergänzungsbeträgen nach Paragraph 226, Absatz 2, EO, die notwendig sind, wenn das Meistbot das erforderliche Deckungskapital nicht erreicht hat) zu geschehen hat: Für die Zeit nach Abdeckung des vorrangig angemeldeten Kapitals der führenden betreibenden Partei stehen die laufenden Gegenwerte für das Ausgedinge auf dessen Dauer der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zu. Erst nach Beendigung des Ausgedinges wird ein allenfalls noch vorhandenes Deckungskapital frei. Sollte nach Erlöschen des Ausgedingerechtes noch Kapital vorhanden sein, wird diesbezüglich eine Nachtragsverteilung stattzufinden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114039

Dokumentnummer

JJR_20000524_OGH0002_0030OB00217_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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