Norm
1.BRBG §5Rechtssatz
§ 5 1.BRBG muss dahingehend interpretiert werden, dass zwar keine neuen Vereine nach dem Vereinspatent 1852 mehr entstehen können, die wenigen bestehenden aber "fortvegetieren" dürfen.Paragraph 5, 1.BRBG muss dahingehend interpretiert werden, dass zwar keine neuen Vereine nach dem Vereinspatent 1852 mehr entstehen können, die wenigen bestehenden aber "fortvegetieren" dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113707Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_003