RS OGH 2000/5/25 8Ob327/99t

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Norm

1.BRBG §5
VerPat allg
  1. 1. BRBG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

§ 5 1.BRBG muss dahingehend interpretiert werden, dass zwar keine neuen Vereine nach dem Vereinspatent 1852 mehr entstehen können, die wenigen bestehenden aber "fortvegetieren" dürfen.Paragraph 5, 1.BRBG muss dahingehend interpretiert werden, dass zwar keine neuen Vereine nach dem Vereinspatent 1852 mehr entstehen können, die wenigen bestehenden aber "fortvegetieren" dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113707

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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