RS OGH 2012/11/15 7Ob47/99h, 1Ob144/12a

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Norm

EheG §97 Abs1
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113791

Im RIS seit

28.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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