Norm
EheG §97 Abs1Rechtssatz
Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113791Im RIS seit
28.06.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013