Norm
EheG §82 Abs1Rechtssatz
Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach § 97 Abs 1 EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (§ 82 Abs 1 EheG) oder nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind.Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (Paragraph 82, Absatz eins, EheG) oder nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113792Im RIS seit
28.06.2000Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022