RS OGH 2022/2/23 7Ob47/99h, 4Ob21/22z

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Norm

EheG §82 Abs1
EheG §97 Abs1
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach § 97 Abs 1 EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (§ 82 Abs 1 EheG) oder nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind.Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (Paragraph 82, Absatz eins, EheG) oder nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113792

Im RIS seit

28.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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