RS OGH 2000/5/30 1Ob130/00z, 7Ob20/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
beobachten
merken

Norm

AHG §1 B
UbG §8

Rechtssatz

Eine Bescheinigung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einen Polizeiarzt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, ist weder als Bescheid noch als Gutachten, sondern als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu deuten und unterliegt als solcher der nachprüfenden rechtsstaatlichen Kontrolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113695

Im RIS seit

29.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten