RS OGH 2016/11/23 1Ob48/00s, 1Ob148/02z, 1Ob179/05p, 1Ob239/13y, 1Ob199/16w

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Norm

AHG §1 Cd7
AHG §1 Abs1 Ba
nö ROG 1976 §13
nö ROG 1976 §14
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (§§ 13 und 14 nö ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können.Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (Paragraphen 13 und 14 nö ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113715

Im RIS seit

29.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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