Norm
ABGB §7Rechtssatz
Mitmieter sind in Angelegenheiten, die die gesetzliche Zulässigkeit des von ihnen gemeinsam geschuldeten Mietzinses betreffen, in analoger Anwendung des § 14 ZPO als notwendige Streitgenossen zu behandeln, wie sie dies auch im Streitverfahren regelmäßig sind.Mitmieter sind in Angelegenheiten, die die gesetzliche Zulässigkeit des von ihnen gemeinsam geschuldeten Mietzinses betreffen, in analoger Anwendung des Paragraph 14, ZPO als notwendige Streitgenossen zu behandeln, wie sie dies auch im Streitverfahren regelmäßig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113589Im RIS seit
29.06.2000Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019