Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG handelt: Hat der Versicherte ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, vom Versicherungsträger erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt - also einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben -, handelt es sich noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des § 354 Z 1 ASVG und § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.Zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG handelt: Hat der Versicherte ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, vom Versicherungsträger erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt - also einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben -, handelt es sich noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113662Dokumentnummer
JJR_20000606_OGH0002_010OBS00130_00S0000_001