RS OGH 2000/6/6 10ObS130/00s, 10ObS362/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2000
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z1
ASVG §354 Z1
ASVG §355

Rechtssatz

Zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG handelt: Hat der Versicherte ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, vom Versicherungsträger erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt - also einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben -, handelt es sich noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des § 354 Z 1 ASVG und § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 130/00s
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 130/00s
    Veröff: SZ 73/93
  • 10 ObS 362/02m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 362/02m
    Vgl; Beisatz: Hier: Auch wenn die Ambulanzgebühr für eine konkrete Behandlung in Frage steht, ist jedenfalls dann nicht über die Höhe einer Versicherungsleistung zu entscheiden, wenn es lediglich darum geht, ob (unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Leistungsanspruches) die Befreiung vom "Behandlungsbeitrag - Ambulanz" (§135a ASVG) nach der geltendgemachten Ausnahmebestimmung zum Tragen kommt; handelt es sich doch auch dabei um Einnahmen des Krankenversicherungsträgers, nämlich um bei ambulanter Behandlung in einer Krankenanstalt gemäß § 135a ASVG für jede Inanspruchnahme zu zahlende Beiträge zur Krankenversicherung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113662

Dokumentnummer

JJR_20000606_OGH0002_010OBS00130_00S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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