Norm
ASVG idF 55.ASVGNov §248bRechtssatz
Mit der Novellierung des § 248b ASVG durch die 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem 31. 10. 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können. Die Zielgruppe des § 248b ASVG nF wird ausschließlich aus Bergleuten gebildet, die unfreiwillig aus der Beschäftigung im Bergbau ausgeschieden sind.Mit der Novellierung des Paragraph 248 b, ASVG durch die 55. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem 31. 10. 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können. Die Zielgruppe des Paragraph 248 b, ASVG nF wird ausschließlich aus Bergleuten gebildet, die unfreiwillig aus der Beschäftigung im Bergbau ausgeschieden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113828Dokumentnummer
JJR_20000606_OGH0002_010OBS00150_00G0000_001