Norm
ZPO §260Rechtssatz
Eine Entscheidung, die außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gefällt wird, ist einer Heilung gemäß § 37 Abs 1 ASGG nicht zugänglich.Eine Entscheidung, die außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gefällt wird, ist einer Heilung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113739Im RIS seit
08.07.2000Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022