RS OGH 2000/6/15 5Ob154/00h

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Veröffentlicht am 15.06.2000
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Norm

MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Dass eine GmbH ihren Firmensitz erlaubter Weise in eine (auch) für Wohnzwecke angemietete Wohnung (oder wie hier in eine von mehreren angemieteten Wohnungen eines Hauses) verlegt, bedeutet noch nicht, dass das Mietobjekt iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG gleichsam automatisch überwiegend für Geschäftszwecke und nur in deutlich geringerem Ausmaß für Wohnzwecke verwendet wird. Eine solche Entscheidung hat sich unter sorgfältiger Würdigung des Einzelfalls immer an der Verkehrsauffassung zu orientieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113836

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0050OB00154_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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