RS OGH 2000/6/20 3Ob174/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

EO §216 Abs1 I
WRG §138 Abs4
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Ersteher kann die Zuweisung von ihm aufgewendeter Kosten der Entfernung von Bauschutt nicht als Vorzugsposten erreichen, weil für Kosten der Ersatzvornahme nach § 138 Abs 4 WRG kein gesetzliches Pfandrecht vorgesehen ist. Hat der Ersteher nicht die Kosten für eine Ersatzvornahme, sondern von sich aus diese Aufwendungen für Entsorgungsarbeiten getätigt, so geht ein zugunsten der Behörde für die Kosten der Ersatzvornahme einverleibtes Pfandrecht nicht auf ihn über.Der Ersteher kann die Zuweisung von ihm aufgewendeter Kosten der Entfernung von Bauschutt nicht als Vorzugsposten erreichen, weil für Kosten der Ersatzvornahme nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG kein gesetzliches Pfandrecht vorgesehen ist. Hat der Ersteher nicht die Kosten für eine Ersatzvornahme, sondern von sich aus diese Aufwendungen für Entsorgungsarbeiten getätigt, so geht ein zugunsten der Behörde für die Kosten der Ersatzvornahme einverleibtes Pfandrecht nicht auf ihn über.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113914

Dokumentnummer

JJR_20000620_OGH0002_0030OB00174_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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