RS OGH 2000/6/20 2Ob167/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

StVO §13
StVO §19 Abs5 V

Rechtssatz

Dass die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraussetzt, bedeutet nicht, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer nach links abbiegen darf, so lange für ihn kein entgegenkommendes Fahrzeug wahrnehmbar ist, wenn er nicht sicher damit rechnen kann, die andere Fahrbahnhälfte rechtzeitig räumen zu können, ohne die von dort entgegenkommenden geradeaus fahrenden Fahrzeuge zu behindern (ZVR 1980/288). Der Kraftfahrer hat vor dem Linksabbiegen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er nicht durch Fussgänger oder Radfahrer oder einen Stau in der Seitenstraße gehindert wird, die Fahrspur des Gegenverkehrs rechtzeitig vor einem herannahenden Fahrzeug frei zu machen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kfz; Auto; Kraftfahrzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113962

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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