RS OGH 2000/6/20 3Ob316/99p, 5Ob41/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

EO §10 B

Rechtssatz

Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. § 10 EO gilt auch für gerichtliche Vergleiche.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 316/99p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 316/99p
  • 5 Ob 41/09d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
    nur: Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T1); Beisatz: Die Entscheidung 3 Ob 316/99p lässt erkennen, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn angesprochen und bejaht wurde, die die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Gerichts betrifft und diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden abgrenzt. Die Zulässigkeit allein des streitigen Rechtswegs unter Ausschluss der anderen zivilgerichtlichen Verfahrensarten (zB des Außerstreitverfahrens) wurde damit jedoch nicht postuliert. (T2); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113773

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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