Norm
EO §10 BRechtssatz
Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. § 10 EO gilt auch für gerichtliche Vergleiche.Für Titelergänzungsklagen nach Paragraph 10, EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. Paragraph 10, EO gilt auch für gerichtliche Vergleiche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113773Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009