RS OGH 2000/6/21 1Ob344/99s, 5Ob157/07k, 1Ob111/16d, 1Ob173/16x

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Norm

ABGB §1120
ABGB §1121

Rechtssatz

Eine Bindung des Erwerbers oder Erstehers des Bestandgegenstands an die vertragliche Bestandzeit besteht nur bei verbüchertem Bestandrecht, Dreiparteienübereinkunft oder einem zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossenen und vom Bestandnehmer nicht zurückgewiesenen Vertrag zugunsten Dritter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113869

Im RIS seit

21.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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